Liste 5 elektroroller für senioren ohne führerschein am besten, du solltest es wissen
elektroroller für senioren ohne führerschein
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Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 6. Dezember 2022
Das Seniorenmobil ist ein Krankenfahrstuhl
Seniorenmobil, Rentner-Elektromobil, Elektroroller für Senioren … Verschiedene Begriffe, die alle ein und dasselbe Gefährt bezeichnen. Keiner davon taucht jedoch in den Gesetzestexten auf. Denn die rechtliche Bezeichnung eines Seniorenmobils lautet „Krankenfahrstuhl”. Was darunter genau zu verstehen ist, wird in § 2 Nr. 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) definiert. Demnach weist ein Krankenfahrstuhl folgende Eigenschaften auf:
- Kraftfahrzeug mit Elektroantrieb
- einsitzig
- zum Gebrauch durch körperlich behinderte Menschen bestimmt
- Leermasse von max. 300 kg (einschließlich Batterien, aber ohne Fahrer)
- zulässige Gesamtmasse von max. 500 kg
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 15 km/h
- Breite von max. 1,10 m
Krankenfahrstühle sind also Elektromobile, die für Behinderte und Senioren bestimmt sind. Allerdings ist es nicht erforderlich, tatsächlich körperlich eingeschränkt zu sein, um damit fahren zu dürfen. Es ist somit auch erlaubt, dass komplett gesunde Menschen einen Krankenfahrstuhl – oder ein Seniorenmobil – nutzen. Es bedarf dafür weder einer Fahrerlaubnis noch eines Behindertenausweises. Für Krankenfahrstühle, die schneller als 10 km/h fahren können, war vor 2002 außerdem eine Prüfbescheinigung notwendig. Diese wurde mittlerweile jedoch abgeschafft, sodass auch diese Elektromobile nun ohne irgendeinen Nachweis gefahren werden dürfen.
Eine Einschränkung gilt aber doch: Weist ein Krankenfahrstuhl eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h auf, ist ein Mindestalter von 15 Jahren vorgeschrieben, um damit fahren zu dürfen. So legt es § 10 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV) fest.
Beachten Sie, dass alle Krankenfahrstühle gemäß § 4 Abs. 4 FZV mit einer roten Warntafel an der Fahrzeugrückseite ausgestattet sein müssen. Diese kennzeichnet bauartbedingt langsam fahrende Kraftfahrzeuge.
Versicherung und Zulassung für Seniorenmobile
Auch ein Seniorenmobil unterliegt § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) und das bedeutet: Sie als Halter müssen eine Haftpflichtversicherung für Ihr Gefährt abschließen. Diese dient dazu, fremde Sach- und Personenschäden abzudecken, die Sie eventuell mit Ihrem Seniorenmobil verursachen. Ihr Gefährt muss dann mit einem entsprechenden Versicherungskennzeichen ausgestattet werden.
Schafft Ihr Seniorenmobil Bauart bedingt allerdings nur eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 6 km/h, sind Sie von der Versicherungspflicht befreit (§ 2 Abs. 1 Nr. 6a PflVG). Gleiches gilt, wenn Sie ausschließlich auf Privatgelände und nicht im öffentlichen Raum damit fahren möchten.
Was Sie für Ihr Senioren-E-Mobil hingegen nicht benötigen, ist eine Zulassung. Gemäß § 3 Abs. 2 FZv sind motorisierte Krankenfahrstühle explizit vom Zulassungsverfahren ausgenommen.
Das Seniorenmobil in der Straßenverkehrs-Ordnung
Ein Seniorenmobil bzw. ein Krankenfahrstuhl ist in erster Linie ein Fahrzeug und darf deshalb auf der Straße fahren. In diesem Fall müssen Sie als Fahrer sich an die gleichen Verkehrsregeln halten wie Autofahrer: Sie dürfen nicht bei Rot über die Ampel fahren, müssen sich an die Vorfahrtsregeln halten, dürfen nicht in falscher Richtung durch die Einbahnstraße fahren etc.
Allerdings räumt § 24 Abs. 2 FZV den Elektromobilen auch ein besonderes Privileg ein: Wenn Sie nicht schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fahren, dürfen Sie mit Ihrem Seniorenmobil auch auf dem Gehweg und in der Fußgängerzone fahren. In diesem Fall werden Sie rechtlich wie ein Fußgänger behandelt. So müssen Sie beispielsweise die Fußgänger- anstelle der Fahrbahnampel nutzen und haben an einem Fußgängerüberweg Vorrang.
Darüber hinaus beinhalten die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ein paar Sonderregelungen für Seniorenmobile, wie z. B.:
- Sie unterliegen nicht der gesetzlichen Winterreifenpflicht. (§ 2 Abs. 3a StVO)
- Sie dürfen bei Dunkelheit nicht unbeleuchtet auf der Fahrbahn parken und müssen von dort entfernt werden. (§ 17 Abs. 4 StVO)
- Sie dürfen einen Bussonderfahrstreifen befahren, sofern ein entsprechendes Zusatzzeichen dies erlaubt. (Anlage 2 Nr. 25 StVO)
- Es muss kein Erste-Hilfe-Material im Seniorenmobil mitgeführt werden. (§ 35h Abs. 3 StVZO)
- Ziehen Sie mit Ihrem Seniorenmobil einen Anhänger, darf die Anhängelast höchstens 50 Prozent der Leermasse Ihres Seniorenmobils betragen. (§ 42 Abs. 1 StVZO)
- Seniorenmobile benötigen keine Rückfahrscheinwerfer. (§ 52 Abs. 6 StVZO)
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