Oben 5 haus gekauft was kann ich steuerlich absetzen am besten jetzt
haus gekauft was kann ich steuerlich absetzen
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Finanzierungskosten im Zusammenhang mit Ihrem Betrieb sind grundsätzlich abzugsfähig, unabhängig davon, ob Sie betriebliche Anlagegüter oder andere betriebliche Aufwendungen damit bezahlen. Unter gewissen Umständen ist jedoch ein Teil der Schuldzinsen vom Abzug ausgeschlossen.
Bei gemischt genutzten Grundstücken können Sie die abzugsfähigen Finanzierungskosten optimieren.
Wenn Sie ein Haus kaufen (bzw. als Bauherr erstellen), das nur zum Teil (z. B. 60 %) zum Betriebsvermögen zählt, ist nur der entsprechende Darlehensanteil (60 %) betrieblich veranlasst und kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Dabei ist die Berechnung normalerweise abhängig vom dem Verhältnis der Nutzflächen (Anteil der betrieblichen Räume an der Gesamtnutzfläche).
Eine alternative Berechnung bringt jedoch Vorteile. Bei der Erstellung eines Gebäudes lassen sich Kosten teilweise konkret einzelnen Gebäudeteilen (z. B. Bodenbeläge, Fliesen, Bad) zuordnen, während andere (z. B. Aushub, Rohbau, Dach) nur anteilig zuzurechnen sind. Werden die Herstellkosten (soweit möglich) den einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet, kann man nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erreichen, dass ein Großteil der Zinsaufwendungen steuerlich absetzbar ist. Wir veranschaulichen Ihnen das am folgenden Beispiel:
Praxis-Beispiel Sie errichten ein Gebäude mit 2 gleich großen Einheiten. Eine Einheit soll als Büro genutzt, die andere selbst bewohnt werden. Die Baukosten betragen 600.000 EUR, wobei sich 150.000 EUR konkret dem Büro und 200.000 EUR der eigengenutzten Wohnung zuordnen lassen. Der Restbetrag i. H. v. 250.000 EUR betrifft nicht konkret zuordenbare Baukosten. Zur Finanzierung wurde ein Darlehen über 400.000 EUR aufgenommen. Der Restbetrag wurde mit Eigenkapital finanziert.Frage: Welche Finanzierungskosten sind maximal als Betriebsausgaben abzugsfähig?Antwort: Auf das Büro entfallen Herstellkosten in Höhe von 275.000 EUR (150.000 EUR + 1/2 von 250.000 EUR). Achten Sie darauf, dass die konkret zuordenbaren Herstellkosten für das Büro ausschließlich mit Darlehensmitteln bezahlt werden. Jetzt sind 150.000 EUR Darlehenssumme dem Betrieb zuzurechnen (Gutschrift auf einem gesonderten Konto!). Wenn darüber hinaus die nicht konkret zuordenbaren Herstellkosten (250.000 EUR) mit dem Restdarlehen (250.000 EUR) finanziert und über ein betriebliches Konto bezahlt werden, sind weitere 125.000 EUR (1/2) dem Büro zuzurechnen. Im Endergebnis ist das Darlehen zu 275/400 (= 68,75 %) betrieblich veranlasst, sodass 68,75 % der Finanzierungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Um in den Genuss dieser maximalen steuerlichen Absetzung zu kommen, müssen Sie jedoch im Vorfeld einige Punkte beachten:
- Verlangen Sie von den Bauhandwerkern getrennte Abrechnungen der beiden Bauteile.
- Schließen Sie getrennte Darlehensverträge für beide Bauteile.
- Vermeiden Sie auf jeden Fall das Zusammenführen von Eigen- und Fremdmitteln auf einem Konto.
- Richten Sie getrennte Baukonten ein, um die auf den betrieblichen Gebäudeteil entfallenden Herstellkosten unmittelbar mit aufgenommenen Darlehensmitteln finanzieren zu können.
Lassen Sie die Beträge aus den verschiedenen Darlehen keinesfalls auf dasselbe Konto auszahlen, sonst funktioniert das ganze System nicht mehr und alle Finanzierungskosten werden zwingend nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufgeteilt!
Praxis-Tipp Auch in Erwerbsfällen dürfen die vorstehenden Grundsätze angewandt werden. Eine größtmögliche Abzugsfähigkeit kann erreicht werden, wenn • im Vertrag eine angemessene Aufteilung des Kaufpreises vorgenommen wird. Andernfalls ist das Verhältnis der Nutz-/Wohnfläche der beiden Teile maßgebend. • ein Darlehen für die nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzte Einheit aufgenommen wird und damit nur die darauf entfallenden Anschaffungskosten bezahlt werden. • die Anschaffungskosten für den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil getrennt davon bezahlt werden. Auch eine Abwicklung über ein Notaranderkonto ist möglich.
Einfacher wird es, wenn Sie Wohnungs-/Teileigentum erwerben bzw. erstellen
Gebäudeerwerb: Vereinbaren Sie mit dem Verkäufer, dass er das Gebäude in Teileigentum aufteilt. Danach schließen Sie Kaufverträge ab. Jetzt können Sie Ihr Eigenkapital für den nicht betrieblichen Teil einsetzen. Den zum Betriebsvermögen zählenden Gebäudeteil finanzieren Sie durch Aufnahme eines gesonderten Darlehens.
Gebäudeerstellung: Erstellen Sie vor Baubeginn eine Teilungserklärung. Sie können dann ebenfalls den nicht betrieblichen Teil mit Eigenkapital und den betrieblichen Teil mit Fremdkapital finanzieren. Wird das Gebäude von einem Generalbauunternehmen erstellt, muss dieses für das einzelne Teileigentum eine gesonderte Abrechnung erstellen.
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