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tipps für baugenehmigung im außenbereich

Video tipps für baugenehmigung im außenbereich

Bereiche eines Gemeindegebietes werden in zwei verschiedene Bereiche unterteilt. Zum Einen in den sogenannten Innenbereich, zum Anderen in den Außenbereich.

Außenbereich, Innenbereich – Bedeutung

Der Innenbereich sind Grundstücke und Flächen, welche als Ortsteil zusammenhängig bebaut sind. Davon abzugrenzen ist der Außenbereich: Als „Außenbereich“ werden Grundstücke und Flächen bezeichnet, welche außerhalb von zusammenhängenden Bebauungen und somit nicht im Geltungsbereich von qualifizierten Bebauungsplänen liegen. Somit ist der Außenbereich nicht mit der „freien Landschaft“ gleichzusetzen. Im deutschen Bebauungsrecht ist er im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Bauvorhaben von Bedeutung. Seine Reglementierung erfolgt gemäß § 35 BauGB. Die dort definierten Regelungen sind nicht ohne Grund als sehr streng anzusehen: sie dienen der Verhinderung der Landschaftszersiedlung und der daraus zwangsläufig resultierenden Eingriffe in die Natur.

Außenbereich – privilegierte Bauvorhaben

Grundsätzlich darf im Außenbereich nicht gebaut werden, allerdings bestehen gemäß § 35 BauGB einige Ausnahmen, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine Bebauung des Außenbereichs dennoch gestatten, sofern ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Dabei ist jedoch generell darauf zu achten, dass das Bauvorhaben flächensparend ausgeführt werden muss. Dies beinhaltet auch die Begrenzung der Bodenversiegelung auf das Mindestmaß. Auch sind Bauvorhaben im Außenbereich in einer sehr schonenden Weise auszuführen.

Dabei muss jedoch zwischen „privilegierten Bauvorhaben“ und sonstigen Bauvorhaben unterschieden werden. Die privilegierten Bauvorhaben werden gemäß § 35 Abs. 1 BauGB definiert. Demzufolge wird ein Bauvorhaben genehmigt, wenn es

  1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
  2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
  3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient [OVerwG Rheinland-Pfalz, 07.10.2009, 1 A 10872/07.OVG und 1 A 10898/07.OVG].
  4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
  5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient [BVerwG, 22.01.2009, BVerwG 4 C 17.07, 18.07].
  6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
    1. das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
    2. die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
    3. es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
    4. die Feuerungswärmeleistung der Anlage überschreitet nicht 2,0 Megawatt und die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr,
  7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
  8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.

Dabei ist zu beachten, dass die privilegierten Bauvorhaben genehmigt werden müssen, wenn die hierfür benötigten Voraussetzungen gegeben sind. Es liegt somit nicht im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, über eine Genehmigung des entsprechenden Bauvorhabens zu entscheiden. Ist die dauerhafte Aufgabe, zu dessen Zweck die betreffende Bebauung stattgefunden hat, allerdings beendet, so muss der ursprüngliche Zustand des Geländes widerhergestellt werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass die privilegierten Bauvorhaben wieder zurückgebaut und die Bodenversiegelungen beseitigt werden müssen. Dieser Rückbebauungspflicht unterliegen sämtliche privilegierten Bauvorhaben mit Ausnahme von Kernenergieanlagen sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Der Bau einer Photovoltaik-Anlage im Außenbereich hingegen stellt kein privilegiertes Bauvorhaben dar und ist somit unzulässig [VerwG Trier, 23.05.2012, 5 K 1511/.TR]. Auch der Bau eines Kühlhauses im Außenbereich zu Jagdzwecken, welches der Kühlung von frisch erlegtem Wild dienen soll, ist nicht als ein privilegiertes Bauvorhaben anzusehen. Somit ist ein derartiger Bau ebenfalls unzulässig [VerwG Trier, 04.03.2009, 5 K 807/08.TR].

Außenbereich – sonstige Bauvorhaben

Wenn ein Bauvorhaben nicht einem der gemäß § 35 Abs. 1 BauGB definierten Bauvorhaben handelt beziehungsweise einem davon zuzuordnen ist, so gilt dieses gemäß § 35 Abs. 2 als „sonstiges Bauvorhaben“. Auch jene Bauvorhaben können im Einzelfall zugelassen werden. Hierfür bedarf es der Voraussetzungen, dass deren Erschließung gesichert ist und dass weder ihre Errichtung noch ihre Nutzung öffentliche Belange beeinträchtigt.

Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange wäre beispielsweise gegeben, wenn

  • das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht
  • für das Bauvorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen, beispielsweise für den Straßenbau oder den Bau von Versorgungsanlagen, notwendig werden
  • das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist
  • durch das Bauvorhaben Belange des Natur-, Boden-, Denkmalschutzes oder der Landschaftspflege beeinträchtigt werden
  • durch das Bauvorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird
  • das Bauvorhaben das Orts- oder Landschaftsbild zerstört beziehungsweise verunstaltet

Individuell muss jedoch immer geprüft werden, ob das öffentliche Interesse an dem Bauvorhaben im Außenbereich größer ist als das Naturschutzinteresse. So ist beispielsweise der Bau eines Mobilfunkmastes gestattet im Außenbereich, obwohl er eigentlich das Landschaftsbild stört [VerwG Gießen, 17.12.2007, 1 E 973/07]. Der Bau einer Marienkapelle im Außenbereich hingegen kann nicht als von allgemeinem öffentlichem Interesse angesehen werden, sondern nur der Erfüllung von individuellen Bedürfnissen. Demzufolge wird die Baugenehmigung für eine derartige Kapelle nicht gestattet [OVerwG Rheinland-Pfalz, 05.09.2006, 8 A 10519/06.AVO].

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Bauvorhaben im Außenbereich richtig beantragen

  • Autor: dr-kauch.de
  • Veröffentlichungsdatum: 05/18/2022
  • Rezension: 4.61 (409 vote)
  • Zusammenfassung: Vielfach versuchen Landwirte allerdings alleine oder mit Hilfe von Architekten eine Baugenehmigung für nicht zwingend dem Außenbereich zugewiesene Vorhaben …

Bauen im Außenbereich – Antrag auf Baugenehmigung

  • Autor: alf-sw.bayern.de
  • Veröffentlichungsdatum: 04/23/2022
  • Rezension: 4.43 (267 vote)
  • Zusammenfassung: Verfahrensfreie Bauvorhaben · Weideunterstände · Kleine landwirtschaftliche Hallen (max. Grundfläche: 100 m²) · Brunnen · Abgasanlagen · Wasserbecken · Technische …

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